V.

Ausblick

Green Leases werden sich auch im deutschen Markt zunehmend durchsetzen. Denn es wird bei „grünen“ Objekten nicht mehr nur um die Zertifizierung von Substanz und Ausstattung der Gebäude gehen, sondern in immer stärkerem Maße auch um die nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der Immobilien. Eine derartige Mietvertragsgestaltung stellt eine Herausforderung dar, weil es sich hier weitestgehend um Neuland auf dem deutschen Markt handelt. Es müssen Regelungen geschaffen werden, die einerseits spürbar der Nachhaltigkeit dienen, andererseits aber die ökonomischen Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigen. Auch dürfen hierbei weder dem Mieter unzumutbare Einschränkungen der Nutzung noch dem Vermieter unangemessene Verpflichtungen bei der Bewirtschaftung auferlegt werden. Die Angemessenheit der Regelung spielt dabei nicht nur aus Gründen eines ausgewogenen Interessenausgleichs, sondern auch aus rechtlichen Erwägungen eine nicht unerhebliche Rolle. Auch Regelungen eines Green Lease werden sich – soweit es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt – an den strikten Vorgaben des AGB-Rechts messen lassen müssen, dürfen also insbesondere keine unangemessene Benachteiligung der anderen Vertragspartei darstellen.

 

Diejenigen Marktteilnehmer, die als Pioniere „grüner“ Mietvertragsgestaltung im deutschen Markt auftreten und ihr verantwortungsvolles Engagement auch nach außen wahrnehmbar zeigen, werden Anerkennung für ihr innovatives, zukunftsorientiertes und weitsichtiges Handeln erhalten. Nicht zuletzt werden sie einen spürbaren Beitrag zum Erreichen nationaler und europäischer Nachhaltigkeits- und Klimaschutzziele leisten. Dazu sollen die vorliegenden 50 Regelungsempfehlungen als künftiger Marktstandard und allgemein akzeptierter Referenzrahmen beitragen.

 

Wie immer, wenn Neuland betreten wird, werden die Regelungsempfehlungen der Projektgruppe Green Lease auch Teile enthalten, die sich in der Praxis möglicherweise nicht bewähren, so wie die Praxis umgekehrt bisher unberücksichtigte Aspekte aufzeigen wird, die einer „grünen“ Regelung bedürfen. In diesem Sinne sollten die 50 Regelungsempfehlungen durchaus als Leitlinie für die künftige Gestaltung von Green Leases herangezogen, dabei aber nicht als unveränderliches, starres Korsett angesehen werden. Für Anregungen, Hinweise und Kritik sind alle Mitglieder der Projektgruppe dankbar; bitte schreiben Sie dafür an greenlease@freshfields.com.

 

Im Juni 2012

 

Dr. Johannes Conradi         Dr. Sergio Bińkowski